Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/06/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/06/0157

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013

Rechtssatz

Eine Parteieneinigung über ein Superädifikat muss jedenfalls vor Entstehung des Bauwerks, also vor Baubeginn, erfolgt sein, wird doch das Bauwerk mit Baubeginn individualisiert. Eine nachträgliche Vereinbarung ist somit nicht mehr geeignet, aus einer rechtlich unselbstständigen eine rechtlich selbstständige Sache zu machen. Sind Bauwerke durch ihre Aufführung bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, können sie später auch nicht einvernehmlich zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Arbeiten am Bauwerk (Hinweis B des OGH vom 13. September 2012, 6 Ob 108/12v).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X05

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012060157_20130124X05