Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/06/0157
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/06/0169 E 24. Jänner 2013
2012/06/0168 E 24. Jänner 2013
2012/06/0161 E 24. Jänner 2013
2012/06/0162 E 24. Jänner 2013
2012/06/0159 E 24. Jänner 2013
2012/06/0158 E 24. Jänner 2013
2012/06/0160 E 24. Jänner 2013
Rechtssatz
Eine Parteieneinigung über ein Superädifikat muss jedenfalls vor Entstehung des Bauwerks, also vor Baubeginn, erfolgt sein, wird doch das Bauwerk mit Baubeginn individualisiert. Eine nachträgliche Vereinbarung ist somit nicht mehr geeignet, aus einer rechtlich unselbstständigen eine rechtlich selbstständige Sache zu machen. Sind Bauwerke durch ihre Aufführung bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, können sie später auch nicht einvernehmlich zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Arbeiten am Bauwerk (Hinweis B des OGH vom 13. September 2012, 6 Ob 108/12v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X05
Im RIS seit
18.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2012060157_20130124X05