Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/06/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/06/0157

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013

Rechtssatz

Die maßgebliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, z.B. aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen (Hinweis B des OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X02

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012060157_20130124X02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0195

Entscheidungsdatum

10.12.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0157 E 24. Jänner 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die maßgebliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, z.B. aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen (Hinweis B des OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050195.L04

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023050195_20241210L03