Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0157 E 24. Jänner 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die maßgebliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, z.B. aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen (Hinweis B des OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050195.L04