Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/06/0097
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;
Rechtssatz
Ein sachlich gerechtfertigter Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 führt dazu, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe (nur) geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt (Hinweis E vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0259).Ein sachlich gerechtfertigter Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 führt dazu, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe (nur) geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt (Hinweis E vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0259).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060097.X02
Im RIS seit
23.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2012060097_20150630X02