Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/06/0097

Rechtssatz

Ein sachlich gerechtfertigter Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 führt dazu, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe (nur) geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt (Hinweis E vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0259).