Die Überbindung von öffentlichen Aufgaben durch den Gesetzgeber an Privatpersonen oder Unternehmen ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, sodass diesen vom Gesetzgeber zahlreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auferlegt sind und insbesondere auch zugemutet werden kann, zur Erfüllung dieser Pflichten Erhebungen vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich aus Gründen des Gleichheitssatzes und des Eigentumsschutzes zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Hinweis E des VfGH vom 11. Juni 1996, B 124/95, mwN) hat der VfGH in seinem in der vorliegenden Beschwerdesache ergangenen E vom 29. September 2012, B 54/12 u.a., hinsichtlich des behaupteten unvertretbaren Aufwandes der bf Partei keine Bedenken geäußert.