Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18710 A/2013

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2012/05/0212

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Index

58/02 Energierecht

Norm

E-ControlG 2010 §34;
ElWOG 1998 §10;
ElWOG 2010 §10;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §27;
  1. ElWOG 2010 § 10 gültig von 03.03.2011 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Rechtssatz

Die Frage, zu welchen Daten Abfragen beantwortet werden müssen, hat nichts mit dem grundsätzlichen Rückwirkungsverbot zu tun. "Sachverhalt" der Paragraphen 34, E-ControlG 2010 und 10 ElWOG 2010 ist die Befugnis der Behörde, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, und die Verpflichtung des Unternehmens, Einsicht zu gewähren. Diese Befugnis bzw. Verpflichtung besteht seit dem Inkrafttreten am 3. März 2011; vorher hätte eine solche Anordnung nicht erfolgen dürfen. Darin erschöpft sich das Rückwirkungsverbot. Eine Beschränkung der Befugnisse der E-Control, auch über vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gelegene Zeiträume Auskunft zu verlangen, ist in diesen Gesetzen nicht angeordnet. Im Übrigen ordnete bereits Paragraph 10, ElWOG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, an, dass Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Ferner räumte Paragraph 27, Elektrizitäts-ControlG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, den Regulierungsbehörden gleiche Auskunfts- und Einsichtsrechte wie Paragraph 34, E-ControlG 2010 nunmehr der E-Control ein. Dass das ElWOG 2010 und das E-ControlG 2010 keine Beschränkung (der Befugnisse auch über vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gelegene Zeiträume Auskunft zu verlangen) vorsehen, erscheint in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X10

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050212_20130927X10