Die Frage, zu welchen Daten Abfragen beantwortet werden müssen, hat nichts mit dem grundsätzlichen Rückwirkungsverbot zu tun. "Sachverhalt" der §§ 34 E-ControlG 2010 und 10 ElWOG 2010 ist die Befugnis der Behörde, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, und die Verpflichtung des Unternehmens, Einsicht zu gewähren. Diese Befugnis bzw. Verpflichtung besteht seit dem Inkrafttreten am 3. März 2011; vorher hätte eine solche Anordnung nicht erfolgen dürfen. Darin erschöpft sich das Rückwirkungsverbot. Eine Beschränkung der Befugnisse der E-Control, auch über vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gelegene Zeiträume Auskunft zu verlangen, ist in diesen Gesetzen nicht angeordnet. Im Übrigen ordnete bereits § 10 ElWOG 1998, BGBl. I Nr. 143/1998, an, dass Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Ferner räumte § 27 Elektrizitäts-ControlG 2000, BGBl. I Nr. 121/2000, den Regulierungsbehörden gleiche Auskunfts- und Einsichtsrechte wie § 34 E-ControlG 2010 nunmehr der E-Control ein. Dass das ElWOG 2010 und das E-ControlG 2010 keine Beschränkung (der Befugnisse auch über vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gelegene Zeiträume Auskunft zu verlangen) vorsehen, erscheint in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich.Die Frage, zu welchen Daten Abfragen beantwortet werden müssen, hat nichts mit dem grundsätzlichen Rückwirkungsverbot zu tun. "Sachverhalt" der Paragraphen 34, E-ControlG 2010 und 10 ElWOG 2010 ist die Befugnis der Behörde, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, und die Verpflichtung des Unternehmens, Einsicht zu gewähren. Diese Befugnis bzw. Verpflichtung besteht seit dem Inkrafttreten am 3. März 2011; vorher hätte eine solche Anordnung nicht erfolgen dürfen. Darin erschöpft sich das Rückwirkungsverbot. Eine Beschränkung der Befugnisse der E-Control, auch über vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gelegene Zeiträume Auskunft zu verlangen, ist in diesen Gesetzen nicht angeordnet. Im Übrigen ordnete bereits Paragraph 10, ElWOG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, an, dass Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Ferner räumte Paragraph 27, Elektrizitäts-ControlG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, den Regulierungsbehörden gleiche Auskunfts- und Einsichtsrechte wie Paragraph 34, E-ControlG 2010 nunmehr der E-Control ein. Dass das ElWOG 2010 und das E-ControlG 2010 keine Beschränkung (der Befugnisse auch über vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gelegene Zeiträume Auskunft zu verlangen) vorsehen, erscheint in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich.