Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/05/0058

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a;
BauO Wr §16 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0071

Rechtssatz

Soweit der Nachbar vorbringt, die Fahne des Grundstückes weise an der Engstelle nur eine Breite von 2,4 m und nicht - wie gefordert -

von 3 m auf, sodass zu befürchten sei, dass im Brandfall Feuerwehrlöschfahrzeuge nicht zufahren könnten, ist zu erwidern, dass einem Nachbarn bezüglich der in Paragraph 16, Absatz 2, Wr BauO vorgeschriebenen Breite eines Verbindungsstreifens (Fahne) kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 9. November 1999, 99/05/0026), zumal auch die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz grundsätzlich nicht zu den einem Nachbarn gemäß Paragraph 134 a, leg. cit. zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten zählt (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/05/0076, 0078, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X06

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2012050058_20150120X06