Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Geschäftszahl

2012/05/0058

Rechtssatz

Soweit der Nachbar vorbringt, die Fahne des Grundstückes weise an der Engstelle nur eine Breite von 2,4 m und nicht - wie gefordert -

von 3 m auf, sodass zu befürchten sei, dass im Brandfall Feuerwehrlöschfahrzeuge nicht zufahren könnten, ist zu erwidern, dass einem Nachbarn bezüglich der in Paragraph 16, Absatz 2, Wr BauO vorgeschriebenen Breite eines Verbindungsstreifens (Fahne) kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 9. November 1999, 99/05/0026), zumal auch die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz grundsätzlich nicht zu den einem Nachbarn gemäß Paragraph 134 a, leg. cit. zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten zählt (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/05/0076, 0078, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0071