Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/04/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18812 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/04/0145

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 229, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 haben Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, die in Paragraph 229, Absatz eins, BVergG 2006 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls (grundsätzlich) vorzusehen. Eine nähere Regelung darüber, inwieweit Bieter trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes (somit eines Umstandes, der die Unzuverlässigkeit indiziert) ihre Zuverlässigkeit glaubhaft machen können - wie dies für den "klassischen" Bereich in Paragraph 73, BVergG 2006 vorgesehen ist - findet sich im Sektorenteil hingegen nicht. Den Erläuterungen zum BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR, 22. GP, 117) lässt sich diesbezüglich nur entnehmen, dass die Bestimmungen des 3. Teiles über die Eignung bzw. die Eignungsprüfung für Sektorenauftraggeber Vereinfachungen gegenüber den für öffentliche Auftraggeber im Sinn des 2. Teiles maßgeblichen Vorschriften vorsehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012040145.X04

Im RIS seit

20.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012040145_20140325X04