Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Geschäftszahl

2012/04/0145

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 229, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 haben Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, die in Paragraph 229, Absatz eins, BVergG 2006 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls (grundsätzlich) vorzusehen. Eine nähere Regelung darüber, inwieweit Bieter trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes (somit eines Umstandes, der die Unzuverlässigkeit indiziert) ihre Zuverlässigkeit glaubhaft machen können - wie dies für den "klassischen" Bereich in Paragraph 73, BVergG 2006 vorgesehen ist - findet sich im Sektorenteil hingegen nicht. Den Erläuterungen zum BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR, 22. GP, 117) lässt sich diesbezüglich nur entnehmen, dass die Bestimmungen des 3. Teiles über die Eignung bzw. die Eignungsprüfung für Sektorenauftraggeber Vereinfachungen gegenüber den für öffentliche Auftraggeber im Sinn des 2. Teiles maßgeblichen Vorschriften vorsehen.