Es ist zwar zutreffend, dass das ASchG 1994 in seinen Schutzvorschriften vorrangig auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers abstellt (vgl. zu den Begriffsdefinitionen von "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" § 2 Abs. 1 ASchG 1994). § 8 ASchG 1994 erweitert den Schutz im dort genannten Umfang aber auch auf betriebsfremde Personen. Wie den Gesetzesmaterialien (RV 1590 BlgNR 18. GP, S. 75f) entnommen werden kann, zielt § 8 Abs. 2 ASchG 1994 insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen.Es ist zwar zutreffend, dass das ASchG 1994 in seinen Schutzvorschriften vorrangig auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers abstellt vergleiche zu den Begriffsdefinitionen von "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" Paragraph 2, Absatz eins, ASchG 1994). Paragraph 8, ASchG 1994 erweitert den Schutz im dort genannten Umfang aber auch auf betriebsfremde Personen. Wie den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1590 BlgNR 18. GP, S. 75f) entnommen werden kann, zielt Paragraph 8, Absatz 2, ASchG 1994 insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen.