Das EisenbahnG 1957 enthält kein dem § 13b Abs 5 NÖ LStG 1999 vergleichbares ausdrückliches Ersitzungsverbot (Hinweis B des OGH vom 16. Juli 2013, 5 Ob 252/12p, insbesondere den darin gemäß § 510 Abs 3 ZPO enthaltenen Verweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes).Das EisenbahnG 1957 enthält kein dem Paragraph 13 b, Absatz 5, NÖ LStG 1999 vergleichbares ausdrückliches Ersitzungsverbot (Hinweis B des OGH vom 16. Juli 2013, 5 Ob 252/12p, insbesondere den darin gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO enthaltenen Verweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes).