Ein Gutachten nach § 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zur Frage, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden (vgl § 3 Abs 1 leg cit), betrifft nicht die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit einem Waffenverbot, sondern (lediglich) die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend den Besitz waffenrechtlicher Urkunden.Ein Gutachten nach Paragraph 3, der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zur Frage, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, leg cit), betrifft nicht die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit einem Waffenverbot, sondern (lediglich) die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend den Besitz waffenrechtlicher Urkunden.