Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2012/03/0165

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 lita;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z10 lite;

Rechtssatz

Wie die Behörde schon im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 festgehalten hat, unterliegt die "Schleife Eisenstadt" dem Tatbestand der Ziffer 10, Litera e, des Anhangs römisch eins des UVPG 2000, weswegen im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären war, ob für die "Schleife Eisenstadt" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Eine derartige - vom nationalen Gesetzgeber vorgegebene Vorgehensweise - erweist sich als im Einklang mit der RL 85/337/EWG (UVP-RL), zumal diese für Projekte im Sinne ihres Anhangs römisch zwei - neben der Festlegung von Schwellenwerten (Artikel 4, Absatz 2, Litera b,) - auch die Durchführung einer Einzelfalluntersuchung (Artikel 4, Absatz 2, Litera a,) zur Klärung der UVP-Pflicht vorsieht, jedoch - anders als für Projekte des Anhangs römisch eins - keine "unbedingte" UVP-Pflicht statuiert. Dies vor dem Hintergrund, dass der EuGH ausgesprochen hat, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL überschritten hat, Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (EuGH vom 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, Rs C-244/12, Rz 48 und Tenor). Damit ist nicht zu erkennen, dass die Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL in Verbindung mit Ziffer 10, Litera c, bzw Ziffer 13, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL vorliegen, zumal die Frage der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die "Schleife Eisenstadt" (ohnehin) im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X07

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2012030165_20140924X07