Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Rechtssatz

Wie die Behörde schon im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 festgehalten hat, unterliegt die "Schleife Eisenstadt" dem Tatbestand der Ziffer 10, Litera e, des Anhangs römisch eins des UVPG 2000, weswegen im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären war, ob für die "Schleife Eisenstadt" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Eine derartige - vom nationalen Gesetzgeber vorgegebene Vorgehensweise - erweist sich als im Einklang mit der RL 85/337/EWG (UVP-RL), zumal diese für Projekte im Sinne ihres Anhangs römisch zwei - neben der Festlegung von Schwellenwerten (Artikel 4, Absatz 2, Litera b,) - auch die Durchführung einer Einzelfalluntersuchung (Artikel 4, Absatz 2, Litera a,) zur Klärung der UVP-Pflicht vorsieht, jedoch - anders als für Projekte des Anhangs römisch eins - keine "unbedingte" UVP-Pflicht statuiert. Dies vor dem Hintergrund, dass der EuGH ausgesprochen hat, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL überschritten hat, Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (EuGH vom 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, Rs C-244/12, Rz 48 und Tenor). Damit ist nicht zu erkennen, dass die Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL in Verbindung mit Ziffer 10, Litera c, bzw Ziffer 13, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL vorliegen, zumal die Frage der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die "Schleife Eisenstadt" (ohnehin) im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt wurde.