Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/03/0188
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
AVG §38VwGVG 2014 §17
WaffG 1996 §12 Abs1
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0072 E 30. Jänner 2013 RS 6
Stammrechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (Hinweis E vom 30. November 1994, 94/03/0155).Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (Hinweis E vom 30. November 1994, 94/03/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L02
Im RIS seit
10.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024
Dokumentnummer
JWR_2023030188_20241106L02