Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Geschäftszahl

2012/03/0072

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (Hinweis E vom 30. November 1994, 94/03/0155).