Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/02/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/02/0055

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
AVG §56;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Da die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann, vermag auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen vergleiche E 20. April 2001, 2000/02/0281; E 11. August 2006, 2005/02/0224; E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020055.X03

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2009020055_20130319X03

Rechtssatz für 2012/02/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/02/0102

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 idF 2006/I/147;
BArbSchV 1994 §82 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 2008/I/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0055 E 19. März 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Da die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann, vermag auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen vergleiche E 20. April 2001, 2000/02/0281; E 11. August 2006, 2005/02/0224; E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X05

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2012020102_20141210X05