Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

2012/02/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0055 E 19. März 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Da die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann, vermag auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen vergleiche E 20. April 2001, 2000/02/0281; E 11. August 2006, 2005/02/0224; E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).