Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/02/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/02/0102

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
VStG §9 Abs1 idF 2008/I/003;
VStG §9 Abs2 idF 2008/I/003;
VStG §9;

Rechtssatz

Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Teilhaber berufen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung des im Arbeitsgemeinschaftsvertrag genannten Bauauftrages sind daher primär alle Gesellschafter als Arbeitgeber (bzw. deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe) der für die ARGE tätigen Arbeitnehmer strafrechtlich verantwortlich vergleiche E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068; E 1. Juni 2001, 96/09/0077; E 19. Jänner 1995, 93/18/0230). Wurde von der Möglichkeit der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG durch rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht Gebrauch gemacht und sind daher grundsätzlich die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Vertretung der juristischen Person berufen vergleiche E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068), ist der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X03

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2012020102_20141210X03