Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

2012/02/0102

Rechtssatz

Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Teilhaber berufen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung des im Arbeitsgemeinschaftsvertrag genannten Bauauftrages sind daher primär alle Gesellschafter als Arbeitgeber (bzw. deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe) der für die ARGE tätigen Arbeitnehmer strafrechtlich verantwortlich vergleiche E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068; E 1. Juni 2001, 96/09/0077; E 19. Jänner 1995, 93/18/0230). Wurde von der Möglichkeit der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG durch rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht Gebrauch gemacht und sind daher grundsätzlich die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Vertretung der juristischen Person berufen vergleiche E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068), ist der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.