Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/01/0164
Entscheidungsdatum
22.05.2014
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/01/0026
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0055 E 29. Jänner 2009 RS 1
(hier nur letzter Satz)
Stammrechtssatz
Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0041). Ein berichtigender Bescheid tritt - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides. Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 90/08/0169, mwN).Die Berichtigung nach Paragraph 293, BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0041). Ein berichtigender Bescheid tritt - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides. Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 90/08/0169, mwN).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012010164.X03
Im RIS seit
03.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
JWR_2012010164_20140522X03