Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/23/0454

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/23/0454

Entscheidungsdatum

22.11.2012

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
ARB1/80 Art6 Abs2
62003CJ0383 Dogan VORAB

Rechtssatz

Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230454.X05

Im RIS seit

18.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011230454_20121122X05

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62003CJ0383 Dogan VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L04

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L04

Rechtssatz für Ra 2018/22/0100

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0100

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J

Norm

62003CJ0383 Dogan VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220100.L02

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220100_20190228L02