Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/23/0454

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/23/0454

Entscheidungsdatum

22.11.2012

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
VwRallg
62003CJ0230 Sedef VORAB
62003CJ0383 Dogan VORAB

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB
EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230454.X03

Im RIS seit

18.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011230454_20121122X03

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
62003CJ0383 Dogan VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB
EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L02

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L02

Rechtssatz für Ro 2017/22/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/22/0015

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
VwRallg
62003CJ0230 Sedef VORAB
62003CJ0383 Dogan VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/22/0113 E 06.11.2018
Ra 2017/22/0149 E 15.10.2018
Ra 2017/22/0168 E 13.12.2018
Ra 2017/22/0217 E 07.01.2019
Ra 2018/22/0046 E 15.10.2018
Ra 2018/22/0075 E 13.12.2018
Ra 2018/22/0082 E 04.10.2018
Ro 2017/22/0011 E 15.10.2018
Ro 2017/22/0014 E 04.10.2018
Ro 2018/22/0010 E 05.03.2019
Ro 2018/22/0013 E 13.12.2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB
EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220015.J02

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017220015_20180809J02