Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0037
Entscheidungsdatum
18.02.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0038
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/07/0039 B 30.06.2022
Ra 2019/07/0041 B 30.06.2022
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2
Stammrechtssatz
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070037.L01
Im RIS seit
25.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
JWR_2019070037_20200218L01