Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0143

Entscheidungsdatum

10.10.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §66 Abs4;
MOG 2007 §19 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170143.X02

Im RIS seit

09.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2011170143_20111010X02

Rechtssatz für 2011/17/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/17/0234

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §66 Abs4;
MOG 1985 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170234.X01

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2011170234_20111116X01

Rechtssatz für Ro 2014/17/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0109

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 2007 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf § 66 Abs 4 AVG)

Stammrechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014170109.J01

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2014170109_20170222J01

Rechtssatz für Ra 2019/07/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0037

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §66 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0038
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/07/0039 B 30.06.2022
Ra 2019/07/0041 B 30.06.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070037.L01

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070037_20200218L01