Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0037

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0038

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/07/0039 B 30.06.2022

Ra 2019/07/0041 B 30.06.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070037.L01