Eine Weisung an einen Arzt der Universitätsklinik, in ein bestimmtes Dienstzimmer zu übersiedeln, könnte objektiv "willkürlich" sein, wenn die durch die Dislozierung des Dienstzimmers des Beamten bewirkte Verlängerung seiner Anmarschzeit zur Station ein Ausmaß erreicht, welches vor dem Hintergrund des Patientenwohls, insbesondere in Notfällen medizinisch nicht mehr vertretbar wäre. Zur Vermeidung eines Vorwurfes willkürlicher Weisungserteilung durch den Vorgesetzten wäre die Behörde gehalten gewesen, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die oben aufgeworfene medizinische Frage einer Klärung zuzuführen.