Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/12/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/12/0012

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde in der Begründung des Bescheides, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120012.X01

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2011120012_20120125X01

Rechtssatz für 2010/08/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/08/0254

Entscheidungsdatum

12.09.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/12/0012 E 25. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde in der Begründung des Bescheides, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080254.X01

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2010080254_20120912X01

Rechtssatz für 2013/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0036

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/12/0012 E 25. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde in der Begründung des Bescheides, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030036.X02

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013030036_20131219X02

Rechtssatz für 2013/17/0875

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/17/0875

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/12/0012 E 25. Jänner 2012 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde in der Begründung des Bescheides, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170875.X03

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170875_20160628X03