Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
2013/17/0875
GRS wie 2011/12/0012 E 25. Jänner 2012 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde in der Begründung des Bescheides, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.