Für die Beurteilung, dass die betretenen Arbeitskräfte von bestimmten Unternehmen in Anspruch genommen wurden (§ 18 Abs. 1 AuslBG) ist das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem inländischen Unternehmen und dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte nicht erforderlich.Für die Beurteilung, dass die betretenen Arbeitskräfte von bestimmten Unternehmen in Anspruch genommen wurden (Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG) ist das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem inländischen Unternehmen und dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte nicht erforderlich.