Der bloße Umstand, dass ein abgestelltes Altfahrzeug von Vegetation umwachsen ist, führt nicht dazu, dass es zu einer unbeweglichen Sache wird; dies auch dann nicht, wenn das Fahrzeug "direkt im Erdreich aufsitzt". Bei einem solcherart abgestellten Altfahrzeug handelt es sich um eine bewegliche Sache iSd § 2 Abs 1 AWG 2002.Der bloße Umstand, dass ein abgestelltes Altfahrzeug von Vegetation umwachsen ist, führt nicht dazu, dass es zu einer unbeweglichen Sache wird; dies auch dann nicht, wenn das Fahrzeug "direkt im Erdreich aufsitzt". Bei einem solcherart abgestellten Altfahrzeug handelt es sich um eine bewegliche Sache iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002.