Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2011/07/0233
Der bloße Umstand, dass ein abgestelltes Altfahrzeug von Vegetation umwachsen ist, führt nicht dazu, dass es zu einer unbeweglichen Sache wird; dies auch dann nicht, wenn das Fahrzeug "direkt im Erdreich aufsitzt". Bei einem solcherart abgestellten Altfahrzeug handelt es sich um eine bewegliche Sache iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002.
Besprechung in:
RdU 1 aus 2013,, 10-16;