Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Geschäftszahl

2011/07/0233

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass ein abgestelltes Altfahrzeug von Vegetation umwachsen ist, führt nicht dazu, dass es zu einer unbeweglichen Sache wird; dies auch dann nicht, wenn das Fahrzeug "direkt im Erdreich aufsitzt". Bei einem solcherart abgestellten Altfahrzeug handelt es sich um eine bewegliche Sache iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002.

Beachte

Besprechung in:

RdU 1 aus 2013,, 10-16;