Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18937 A/2014

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/07/0178

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Obwohl die BH zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auf Grund der Anhängigkeit des Verfahrens über die Berufung gegen diesen Bescheid nicht zuständig gewesen ist, über den modifizierten Antrag, der dem "Wesen" nach eine den Gegenstand des (ursprünglichen) Bescheides der BH idente Sache betrifft, zu entscheiden, ist die Situation im Nachhinein aufgrund der ex tunc-Wirkung des Bescheides mit dem die Berufungsbehörde den Bescheid der BH ersatzlos behoben hat, so zu betrachten, als ob der Bescheid der BH von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Somit ist auch im Nachhinein die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid der BH bei der Berufungsbehörde als von Anfang an nicht gegeben anzusehen. Damit wurde eine "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der BH zur Erlassung ihres Bescheids bewirkt. Die vorliegende Fallkonstellation ist mit jener vergleichbar, bei der es durch die Normierung eines "rückwirkenden Inkrafttretens" einer geänderten Zuständigkeitsbestimmung durch den Gesetzgeber zu einer ebensolchen Sanierung kommt vergleiche E 3. Juli 1984, 83/07/0301).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070178.X05

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011070178_20140925X05