Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18307 A/2011
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2011/07/0109
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0184
2011/07/0128
Rechtssatz
§ 37 Abs 3 Tir FlVfLG 1996 sanktioniert nicht nur die Vernachlässigung satzungsgemäßer Aufgaben, sondern auch die Vernachlässigung von im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben durch die Organe einer Agrargemeinschaft. Es versteht sich von selbst, dass Organe einer Agrargemeinschaft nicht nur satzungskonform sondern auch gesetzeskonform vorzugehen haben. Ein die Vorschriften des Tir FlVfLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen der Organe einer Agrargemeinschaft ist daher einem satzungswidrigen Verhalten gleichzuhalten und rechtfertigt die Bestellung eines Sachverwalters.Paragraph 37, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 sanktioniert nicht nur die Vernachlässigung satzungsgemäßer Aufgaben, sondern auch die Vernachlässigung von im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben durch die Organe einer Agrargemeinschaft. Es versteht sich von selbst, dass Organe einer Agrargemeinschaft nicht nur satzungskonform sondern auch gesetzeskonform vorzugehen haben. Ein die Vorschriften des Tir FlVfLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen der Organe einer Agrargemeinschaft ist daher einem satzungswidrigen Verhalten gleichzuhalten und rechtfertigt die Bestellung eines Sachverwalters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070109.X05
Im RIS seit
23.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2011070109_20111222X05