Verwaltungsgerichtshof
26.04.2013
2012/07/0085
GRS wie 2011/07/0109 E 22. Dezember 2011 RS 5
Paragraph 37, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 sanktioniert nicht nur die Vernachlässigung satzungsgemäßer Aufgaben, sondern auch die Vernachlässigung von im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben durch die Organe einer Agrargemeinschaft. Es versteht sich von selbst, dass Organe einer Agrargemeinschaft nicht nur satzungskonform sondern auch gesetzeskonform vorzugehen haben. Ein die Vorschriften des Tir FlVfLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen der Organe einer Agrargemeinschaft ist daher einem satzungswidrigen Verhalten gleichzuhalten und rechtfertigt die Bestellung eines Sachverwalters.