Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2011/07/0109
Paragraph 37, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 sanktioniert nicht nur die Vernachlässigung satzungsgemäßer Aufgaben, sondern auch die Vernachlässigung von im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben durch die Organe einer Agrargemeinschaft. Es versteht sich von selbst, dass Organe einer Agrargemeinschaft nicht nur satzungskonform sondern auch gesetzeskonform vorzugehen haben. Ein die Vorschriften des Tir FlVfLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen der Organe einer Agrargemeinschaft ist daher einem satzungswidrigen Verhalten gleichzuhalten und rechtfertigt die Bestellung eines Sachverwalters.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0184
2011/07/0128