Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten in einem Wasserrechtsverfahren unterscheidet sich von jener eines Trägers wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959.Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten in einem Wasserrechtsverfahren unterscheidet sich von jener eines Trägers wasserrechtlich geschützter Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959.