Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/05/0343

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Behörde muss von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit einen Auftrag erteilen. Zwar ist ihr im Einzelfall nunmehr nach Paragraph 129, Absatz 10, 3. Satz Wr BauO ein größerer Spielraum gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969), doch muss für das Unterbleiben eines Auftrages ein sachlicher Grund vorliegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050343.X03

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2005050343_20061218X03

Rechtssatz für 2011/05/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/05/0176

Entscheidungsdatum

15.05.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0343 E 18. Dezember 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde muss von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit einen Auftrag erteilen. Zwar ist ihr im Einzelfall nunmehr nach Paragraph 129, Absatz 10, 3. Satz Wr BauO ein größerer Spielraum gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969), doch muss für das Unterbleiben eines Auftrages ein sachlicher Grund vorliegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050176.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050176_20140515X01