Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/05/0176
Entscheidungsdatum
15.05.2014
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0343 E 18. Dezember 2006 RS 3
Stammrechtssatz
Die Behörde muss von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit einen Auftrag erteilen. Zwar ist ihr im Einzelfall nunmehr nach § 129 Abs. 10 3. Satz Wr BauO ein größerer Spielraum gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969), doch muss für das Unterbleiben eines Auftrages ein sachlicher Grund vorliegen.Die Behörde muss von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit einen Auftrag erteilen. Zwar ist ihr im Einzelfall nunmehr nach Paragraph 129, Absatz 10, 3. Satz Wr BauO ein größerer Spielraum gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969), doch muss für das Unterbleiben eines Auftrages ein sachlicher Grund vorliegen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050176.X01
Im RIS seit
01.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014
Dokumentnummer
JWR_2011050176_20140515X01