Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/05/0343

Rechtssatz

Die Behörde muss von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit einen Auftrag erteilen. Zwar ist ihr im Einzelfall nunmehr nach Paragraph 129, Absatz 10, 3. Satz Wr BauO ein größerer Spielraum gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969), doch muss für das Unterbleiben eines Auftrages ein sachlicher Grund vorliegen.