Verwaltungsgerichtshof
15.05.2014
2011/05/0176
GRS wie 2005/05/0343 E 18. Dezember 2006 RS 3
Die Behörde muss von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit einen Auftrag erteilen. Zwar ist ihr im Einzelfall nunmehr nach Paragraph 129, Absatz 10, 3. Satz Wr BauO ein größerer Spielraum gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969), doch muss für das Unterbleiben eines Auftrages ein sachlicher Grund vorliegen.