Projektsänderungen bzw. Projektsmodifikationen sind auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes wird. Die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - solange es dadurch kein anderes wird - abzuändern, besteht auch ohne behördliche Aufforderung (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/05/0025).