Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2011/05/0102

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0103

Rechtssatz

Die zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Dies bedeutet, dass jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht ein externes Unternehmen die Maßnahme durchgeführt und dafür Rechnung gelegt hat, die von der Behörde auf ihre Sachlichkeit überprüft wurde, sondern die Gemeinde selbst tätig geworden ist, die Vorschreibung einer näheren und sachlich nachvollziehbaren Begründung bedarf, etwa durch vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen oder Kosten für vergleichbare Leistungen der Gemeinde, die diese in anderen Zusammenhängen mit gewisser Regelmäßigkeit erbringt (und für die möglicherweise sogar ein Tarif besteht), oder auch durch Bezifferung des Zweckaufwandes, also der der Gemeinde entstehenden Kosten für Personal und Material in Verfolgung der konkreten Maßnahme. Der Hinweis darauf, dass es ein Verpflichteter hinnehmen müsse, wenn die Kosten für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages höher seien als die Kosten, die bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten entstanden wären, genügt als Begründung für die Annahme eines bestimmten Minutensatzes nicht.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050102.X09

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050102_20130626X09

Rechtssatz für Ra 2021/05/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0100

Entscheidungsdatum

10.11.2023

Index

L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
WerbeständerV Wr 1980 §2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0102 E 26. Juni 2013 RS 9 (hier: betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 2 der Wr WerbeständerV 1980)

Stammrechtssatz

Die zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Dies bedeutet, dass jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht ein externes Unternehmen die Maßnahme durchgeführt und dafür Rechnung gelegt hat, die von der Behörde auf ihre Sachlichkeit überprüft wurde, sondern die Gemeinde selbst tätig geworden ist, die Vorschreibung einer näheren und sachlich nachvollziehbaren Begründung bedarf, etwa durch vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen oder Kosten für vergleichbare Leistungen der Gemeinde, die diese in anderen Zusammenhängen mit gewisser Regelmäßigkeit erbringt (und für die möglicherweise sogar ein Tarif besteht), oder auch durch Bezifferung des Zweckaufwandes, also der der Gemeinde entstehenden Kosten für Personal und Material in Verfolgung der konkreten Maßnahme. Der Hinweis darauf, dass es ein Verpflichteter hinnehmen müsse, wenn die Kosten für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages höher seien als die Kosten, die bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten entstanden wären, genügt als Begründung für die Annahme eines bestimmten Minutensatzes nicht.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050100.L01

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021050100_20231110L02