Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2011/05/0102
Die zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Dies bedeutet, dass jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht ein externes Unternehmen die Maßnahme durchgeführt und dafür Rechnung gelegt hat, die von der Behörde auf ihre Sachlichkeit überprüft wurde, sondern die Gemeinde selbst tätig geworden ist, die Vorschreibung einer näheren und sachlich nachvollziehbaren Begründung bedarf, etwa durch vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen oder Kosten für vergleichbare Leistungen der Gemeinde, die diese in anderen Zusammenhängen mit gewisser Regelmäßigkeit erbringt (und für die möglicherweise sogar ein Tarif besteht), oder auch durch Bezifferung des Zweckaufwandes, also der der Gemeinde entstehenden Kosten für Personal und Material in Verfolgung der konkreten Maßnahme. Der Hinweis darauf, dass es ein Verpflichteter hinnehmen müsse, wenn die Kosten für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages höher seien als die Kosten, die bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten entstanden wären, genügt als Begründung für die Annahme eines bestimmten Minutensatzes nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103