Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2011/05/0102
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0186 E 30. April 2013 RS 2
Stammrechtssatz
Zwar kann der Verpflichtete nicht geltend machen, dass die Kosten für eine Sofortmaßnahme gemäß § 129 Abs 6 Wr BauO ohne Einschreiten der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).Zwar kann der Verpflichtete nicht geltend machen, dass die Kosten für eine Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO ohne Einschreiten der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050102.X08
Im RIS seit
22.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2011050102_20130626X08