Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2011/05/0102
GRS wie 2011/05/0186 E 30. April 2013 RS 2
Zwar kann der Verpflichtete nicht geltend machen, dass die Kosten für eine Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO ohne Einschreiten der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103