Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2011/05/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0186 E 30. April 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar kann der Verpflichtete nicht geltend machen, dass die Kosten für eine Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO ohne Einschreiten der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0103