Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2012/05/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0186 E 30. April 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar kann der Verpflichtete nicht geltend machen, dass die Kosten für eine Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO ohne Einschreiten der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).