Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/05/0102
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0061 E 23. Februar 1999 RS 1
Stammrechtssatz
Notstandspolizeiliche Maßnahmen nach § 129 Abs 6 Wr BauO sind dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0198).Notstandspolizeiliche Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO sind dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050102.X02
Im RIS seit
22.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2011050102_20130626X02