Verwaltungsgerichtshof
23.02.1999
95/05/0061
Notstandspolizeiliche Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO sind dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0198).
ECLI:AT:VWGH:1999:1995050061.X01