Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Geschäftszahl

95/05/0061

Rechtssatz

Notstandspolizeiliche Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO sind dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0198).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050061.X01