Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2011/05/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0061 E 23. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Notstandspolizeiliche Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO sind dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0198).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0103