Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2011/05/0102
GRS wie 95/05/0061 E 23. Februar 1999 RS 1
Notstandspolizeiliche Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO sind dann nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0198).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103